Vorgaben zu Wartungsintervallen von Kühlungsanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen

Verordnung (EG) Nr. 842/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgas (Auszug aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, L 164)

Artikel 3 - Reduzierung der Emissionen

  1. Die Betreiber ortsfester Anwendung in Form von Kälteund Klimaanlagen sowie wie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang 1 aufgeführte fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übernäßigen Kosten verbundenen Mahßnahmen (a) das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und (b) alle entdeckten Lecks, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, so rasch wie möglich reparieren.
  2. Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, das diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 genannten Anforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden:
    (a)Anwendung mit 3 kg fluoriertem Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert; dies gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekenzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten;
    (b) Anwendung mit 30 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert;
    (c) Anwendungen mit 300 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert.

    Nach der Reperatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet ( auf Dichtheit kontrolliert ) dass die Einrichtung oder das System unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden auf Lecks hin untersucht wird, wobei in erster Linie die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen am ehesten Leck auftreten können, zu prüfen sind. Die direkten und indirekten Messmethoden der Kontrolle auf Dichtheit werden in den in Absatz 7 genannten Standardanforderungen für die die Kontrolle auf Dichtheit im einzelnen festgelegt.
  3. Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, instalieren Leckage-Erkennungssysteme. Diese Leckage-Erkennungssysteme werden mindestens einmal alle 12 Monate kontrolliert, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren sicherzustellen.
  4. Ist ein ordnungsgemäß funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem vorhanden, wird die Häufigkeit der gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c erforderlichen Konntrollmaßnahmen halbiert.
  5. Für Kühlanlagen nicht zutrefend.
  6. Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten, führen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase, etweige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante informationen , u. a. zur identifizierung des unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie über einschlägige Informationen zur Identifizierung der in absatz 2 Buchstaben b und c genannten einzelnen ortsfesten Ausrüstungen der Anlage geführt.diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
  7. Die Kommision legt die Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit für alle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Anwendungen bis 4. Juli 2007 nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren fest.
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